Elternmitwirkung
An der Theodor-Heuss-Schule

Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema „Elternmitwirkung“ in der Theodor-Heuss-Schule. Ob in der Klassenpflegschaft oder z.B. bei der Wahl der Schulleitung – das elterliche Mitwirken an der Schule hat viele Facetten und gibt Ihnen die Möglichkeit, den Alltag Ihres Kindes mitzugestalten.

Klassenpflegschaft

Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.

Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.

Themen können sein:

  • Hausaufgaben
  • Leistungsüberprüfungen
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Erziehungsschwierigkeiten

Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen, diese begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen.
Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern. Sie kann auch Referentinnen und Referenten von außen einladen.

(geringfügig gekürzt, aus: Einfach Mitwirken – Elternmitwirkung in der Schule. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 08/2006)

Broschüre hier als PDF-Download

Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.

(geringfügig gekürzt, aus: Einfach Mitwirken – Elternmitwirkung in der Schule. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 08/2006)
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Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreter*innen der Eltern und der Lehrkräfte zusammen.

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beschlüsse der Schulkonferenz werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt.

Der Aufgabenkatalog umfasst u.a. folgende Angelegenheiten:

  • Schulprogramm
  • Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  • Festlegung der beweglichen Ferientage
  • Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
  • Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
  • Organisation der Schuleingangsphase
  • Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  • Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  • Information und Beratung
  • Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
  • Schulhaushalt
  • Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
  • Mitwirkung beim Schulträger
  • Erlass einer Schulordnung

(gekürzt, aus: Einfach Mitwirken – Elternmitwirkung in der Schule. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 08/2006))
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Schulpflegschaft Schuljahr 2020/2021